Außerhalb der Schulzeit wird das Schulgelände videoüberwacht!
Außerhalb der Schulzeit wird das Schulgelände videoüberwacht!
Diese optisch-elektronische Überwachung (Videoüberwachung) bezieht sich
allein auf das Beobachten und das Aufzeichnen von Bildern. Ein Abhören oder Aufzeichnen von Tönen wird nicht durchgeführt.
Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung an Hamburger Schulen ist
§ 31 Abs. 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulGHAV32P31
sowie die Schul-Datenschutzverordnung (§§ 16-23)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulDSVHA2006V3IVZ
I. Erdbrink
(Schulleitung)